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Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt den Namen Internationales Straßenfest Sindelfingen e. V. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Sindelfingen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in Dachverbänden mit ähnlicher Zielsetzung an.

§2 Ziel und Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenanordnung.

  2. Ziel des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

    1. In Verwirklichung des Satzungszweckes wird sich der Verein vor allem um Begegnungsveranstaltungen mit Menschen verschiedener Nationen aus unterschiedlichen Kulturkreisen bemühen. Dies soll insbesondere mit der Durchführung internationaler Straßenfeste und ähnlicher Veranstaltungen erreicht werden, um immer noch bestehende Vorurteile zwischen Einheimischen und Ausländern und Ausländern untereinander abzubauen. Ein vielfältiges Kulturprogramm, Informationsangebote, Diskussionen und Spezialitätenangebote der beteiligten Nationengruppierungen sollen dies erleichtern. Hierzu liefert der Verein die Planungsvorgaben und Rahmenbedingungen. Auch sorgt er für die Koordination bei der Durchführung von Veranstaltungen.

    2. Bei all diesen Bemühungen wird die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Körperschaften und Verbänden mit ähnlicher Zielsetzung gesucht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Sindelfingen zu, die es in gleichen Teilen an die gemeinnützig eingetragenen Mitgliedsvereine weiterzugeben hat.

§3 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können als aktive und fördernde Mitglieder beitreten: volljährige natürliche Personen, Vereine und sonstige juristische Personen.

  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
    1. Sollte ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzen, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfasssung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.

§4 Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzielle Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. das Organisationskomitee
  3. die Mitgliederversammlung.

§6 Vorstand

  1. Zusammensetzung
    1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Mindestens ein Vorstandsmitglied sollte Ausländer sein.
    2. Dem erweiterten Vorstand gehören außerdem der Schriftführer und Schatzmeister an.
    3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  2. Wahl und Amtsdauer
    1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
    2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen
  3. Zuständigkeiten und Beschlussfassungen
    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Prüfung der Vorschläge des Organisationskomitees.
    3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
    5. Anhörung des Organisationskomitees.

4. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands:

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§7 Organisationskomitee

Das Organisationskomitee besteht aus engagierten Mitarbeitern die sich in besonderer Weise für spezielle Aufgaben innerhalb des Straßenfestes einsetzen wollen. Außerdem beraten sie den Vorstand in allen Fragen des INTERNATIONALEN STRASSENFESTES. Die Mitarbeit im Organisationskomitee steht allen Mitgliedern offen.

§8 Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  1. Wahl der Mitglieder des Vorstands
  2. Genehmigung der vom Vorstand und Organisationskomitee aufgestellten Planungen für das nächste Kalenderjahr
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und dessen Entlastung
  4. Ausschluss von Mitgliedern
  5. Festsetzung der Aufnahmegebühren, der Jahresbeiträge und der Umlagen
  6. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

§9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung sollte mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer angemessenen Frist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern des INTERNATIONALEN STRASSENFESTES SINDELFINGEN e. V. zur Kenntnis gegeben wird.

§11 Finanzierung

Die entstehenden Kosten des Verein sollen wie folgt gedeckt werden:

  1. Aufnahmebeiträge
  2. Mitgliedsbeiträge
  3. Umlagen aus Veranstaltungen
  4. Spenden
  5. Zuschüsse öffentlicher und anderer Stellen
  6. Sonstige Einnahmen.

§12 Kassen- und Rechnungsführung

  1. Für die Kassen- und Rechnungsführer ist der Schatzmeister zuständig.
  2. Die Prüfung der Kasse erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Prüfer.

§13 Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung tritt ab 29. Jan. 2000 in Kraft.

Geschäftsstelle:
Internationales Straßenfest Sindelfingen e. V.
Stiftstr. 2
71063 Sindelfingen